Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
solidAV – Tim Piechatzek Medientechnik
Inhaber: Tim Piechatzek
Am Stiergraben 36
63128 Dietzenbach
Deutschland
USt-IdNr.: DE445300091
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen solidAV – Tim Piechatzek Medientechnik (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
§2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungs- und Medientechnik, insbesondere Planung, Disposition, Aufbau, Einrichtung, Betreuung, Bedienung, Abbau sowie projektbezogene technische Beratung.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Werkleistung vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Ein bestimmter wirtschaftlicher, kommunikativer oder veranstaltungsspezifischer Erfolg wird nicht geschuldet.
Leistungsänderungen oder Erweiterungen bedürfen der Textform und können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
§3 Einsatzzeiten, Arbeitszeitregelung und Zuschläge
Eine Tagesschicht umfasst 10 Zeitstunden inklusive kurzer Pausen.
Maßgeblich ist die tatsächliche Einsatzdauer ab Eintreffen am Einsatzort bis zum Verlassen des Einsatzortes.
Überschreitungen der vereinbarten Schichtdauer gelten als Überstunden bzw. Nacharbeit und werden minutengenau abgerechnet.
Für diese Zeiten wird ein Zuschlag von +50 % auf den vereinbarten Stundensatz berechnet.
Zusätzlich gelten folgende Zuschläge:
Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr): +25 %
Sonntagsarbeit: +50 %
Gesetzliche Feiertage am Einsatzort: +100 %
Zuschläge kumulieren bei zeitlicher Überschneidung.
Reisezeiten, Wartezeiten, veranstaltungsbedingte Verzögerungen sowie Zeiten der Abruf- oder Einsatzbereitschaft gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berühren den Vergütungsanspruch nicht.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sämtliche für die Durchführung erforderlichen Informationen, Ablaufpläne, Ansprechpartner sowie Genehmigungen bereit.
Er gewährleistet eine ordnungsgemäße Infrastruktur, insbesondere:
sichere und vorschriftsmäßige Stromversorgung
geeignete Ladezonen und Zufahrtsmöglichkeiten
freie Auf- und Abbauflächen
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben
Der Auftraggeber benennt einen weisungsbefugten Ansprechpartner.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzlich berechnet werden Fahrtkosten, Park- und Mautgebühren, Übernachtungskosten sowie vertraglich vereinbarte Spesen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§6 Stornierung und Terminverschiebung
Stornierungen bedürfen der Textform.
Im Falle einer Stornierung werden folgende pauschale Entschädigungen berechnet:
bis 10 Tage vor Einsatzbeginn: 50 %
bis 3 Tage vor Einsatzbeginn: 80 %
weniger als 3 Tage vor Einsatzbeginn oder Nichterscheinen: 100 %
Bereits erbrachte Planungs-, Dispositions- oder Reservierungsleistungen werden in jedem Fall vollständig berechnet.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Terminverschiebungen gelten als Stornierung mit anschließender Neubuchung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streik, Stromausfall, Pandemien, infrastrukturelle Ausfälle) entbinden für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
Bereits entstandene Kosten und erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.
§8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers, maximal jedoch auf das Zweifache der jeweiligen Auftragssumme.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Imageschäden, Datenverlust oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, außer bei Vorsatz.
§9 Sicherheit und Fremdmaterial
Der Auftragnehmer arbeitet nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung einschlägiger Sicherheitsvorschriften (insbesondere DGUV und VDE).
Für vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestelltes Material übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Die Einholung urheber- oder lizenzrechtlicher Genehmigungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
§10 Versicherung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die jeweilige Veranstaltung eine angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung vorzuhalten.
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung.
§11 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordener Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
§12 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber sowie das jeweilige Projekt zu Referenzzwecken zu benennen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§13 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist 63128 Dietzenbach.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Offenbach am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.